▸ Aufgrund aktueller Diskussionen stellt der SISKA klar, dass die allgemeine Verkehrssicherungspflicht in aller Regel die Einhaltung der einschlägigen Norm (DIN EN 15567-1, -2) erfordert. Diese Forderungen beinhalten unter anderem den Nachweis der Normkonformität der Anlage und deren regelmäßige Inspektion.

Achtung! Grundlage der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sind allerdings nicht ausschließlich die Einhaltung der Normanforderungen, sondern auch eine Gefährdungsanalyse. Die Zielrichtung jeder Gefährdungsanalyse ist hierbei, über das ausdrücklich in der Norm geforderte Teilnehmerinteresse hinaus, auch immer die Vermeidung/Minderung von Risiken für Teilnehmer, Mitarbeiter, Besucher/Zuschauer und sonstige Dritte.

Die aktuelle Änderung der Seilgartennorm EN15567-1 fordert eindeutig, dass die Anlage vor Inbetriebnahme den Anforderungen der Euronorm EN15567-1 entsprechen muss. Der Nachweis, dass die Anlage den Forderungen der EN15567-1 entspricht, kann z. B. durch die Überprüfung und Normkonformitätsbestätigung einer geeigneten Inspektionsstelle vor Inbetriebnahme erfolgen.

Die Auswahl des geeigneten Inspekteurs obliegt dem Seilgartenbetreiber.

Bei baulichen und/oder technischen Veränderungen, hat – laut Norm – bei kritischen Anwendungen eine Änderungsinspektion zu erfolgen. Per Definition ist eine kritische Anwendung eine Anwendung, bei der die Folgen eines Versagens wahrscheinlich zu einer ernsthaften Verletzung oder zum Tod des Teilnehmers führen.

Die SISKA erarbeitet momentan Handreichungen für Inspekteure und Seilgartenbetreiber mit Kriterien und Empfehlungen für alle Arten der Inspektionen. Da die Abgrenzungen bzw. die Definitionen der unterschiedlichen Inspektionen im Einzelfall schwierig sind, hofft die SISKA durch ihre Arbeit in Zukunft für mehr Klarheit zu sorgen.

Vorab ist festzuhalten, dass die regemäßig wiederkehrende Inspektion prinzipiell nicht den Anforderungen genügt, die an eine Änderungsinspektion gestellt werden.

Eine Änderungsinspektion kann jedoch im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Inspektion erfolgen, sofern sie von dem Seilgartenbetreiber mit beauftragt wurde und die Inspektionsstelle über die hierfür notwendige Kompetenz verfügt.

Auf eine detaillierte Dokumentation, welche Teile der Anlage einer regelmäßig wiederkehrenden Inspektion und welche Teile einer Änderungsinspektion unterzogen worden sind, ist zwingend zu achten.

Auch stellt die SISKA klar, dass eine Änderungsinspektion vom Betreiber ausdrücklich beauftragt werden muss und der Inspekteur die Ausführung derselben in seinem Bericht ausdrücklich bestätigt.

Infos und Kontakt:

SISKA

(Sicherheitskreis Seilkletteranlagen e.V.)

Hauptstr. 128

79356 Eichstetten

Tel.: 07663.94 87 92

Fax 07663.94 94 33

E-Mail: info@siska.at

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