▸ Jedes Jahr werden durch die Seilgartennorm vorgeschriebene Inspektionen und Überprüfungen von Hochseilgärten, Waldseilgärten, Kletterwäldern und Abenteuerparks durchgeführt. Wörtlich schreibt die EN 15567-1 zu Inspektion und Wartung folgendes vor: „Regelmäßig wiederkehrende Inspektionen sind mindestens einmal jährlich von einer Inspektionsstelle (Typ A, Typ B oder Typ C nach EN ISO/IEC 17020) durchzuführen.“ Aber was genau ist der Standard für die Durchführung von regelmäßig wiederkehrenden Inspektionen in Seilgärten nach EN 15567-1:2015 Punkt 7.1.4?

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In den letzten zwei Jahren hat sich die SISKA intensiv mit der Entwicklung des „Standard[s] für die Durchführung von regelmäßig wiederkehrenden Inspektionen in Seilgärten nach EN 15567-1:2015 Punkt 7.1.4.“ (im Folgenden „Standard“ genannt) beschäftigt.

Motiviert wurde die Herausgabe des Standards durch die folgenden Gesichtspunkte:

A) Für Jedermann ist klar erkennbar, dass eine jährliche „regelmäßig wiederkehrenden Inspektionen“ (Jahresinspektion) durchgeführt wurde. Nur wenn dies ausdrücklich benannt wird, ist gleichzeitig auch eine Erstinspektion oder eine Änderungsinspektion durchgeführt worden. 

B) Der Seilgartenbetreiber weiß genau, welche Leistungen eine Jahresinspektion mindestens umfassen muss und was nicht Gegenstand einer Jahresinspektion sein kann. 

C) Es wird eine Vergleichbarkeit der Berichte über die Jahre sichergestellt.

Alle in der Branche sind eingeladen die Weiterentwicklung des Standards mit zu begleiten.

Kommentar: Dieses Dokument betrifft Berichte zur jährlich wiederkehrenden Inspektion (Jahreshauptinspektion). Es betrifft NICHT Inspektion vor Inbetriebnahme (Erstinspektionen) oder Änderungsinspektionen. Siska  empfiehlt, Inspektionsberichte nach einer vergleichbaren Struktur  abzufassen. Dieses Papier enthält die Mindestangaben, die in jedem  Inspektionsbericht enthalten sein sollen. Es besteht die Möglichkeit,  eigene Ergänzungen vorzunehmen. Alle Angaben sollen angegeben  bzw. abgefragt werden. Wenn bestimmte Angaben nicht verfügbar sind, muss das festgehalten werden.

Beispiel: Bei alten Anlagen kann es sein, dass der Hersteller nicht mehr bekannt ist. Dann wird dies festgehalten (unbekannt/Information nicht verfügbar) Weitere Beispiele sind Anzahl der Nutzer (nicht bekanntgegeben).

1. Deckblatt

  • Inspektionsbericht
  • Regelmäßig wiederkehrende Inspektion
  • gemäß EN 15567-1:2015, 7.1.4
  • Inspektionsstelle (Name / Adresse)
  • Name der Anlage

2. Allgemeine Angaben

Kommentar: Die allgemeinen Angaben enthalten sämtliche für den Inspektionsvertrag nötigen Angaben.

2.1. Vertragspartner und Vertrag

  • Auftraggeber (Name / Anschrift) und eventuell davon abweichender Adressat
  • Benennung der ausstellenden Institution (Name / Anschrift)
  • Gegenstand des Auftrages und eventuelle Ausschlüsse

Kommentar: Gegenstand umfasst alles, was geprüft werden soll, z.B. Anlage (Parcours, Elemente,…), Dokumente (z.B.Risikobeurteilung),  Prozesse (Teil 2 der Norm)

  • Normative Grundlagen

2.2. Inspektion

  • Datum (Daten) und Ort(e) der Inspektion
  • Name des Inspekteurs
  • Berichtsnummer

2.3. Anlage

  • Betreiber (Name / Anschrift)
  • Anlage (Name / Anschrift)
  • Hersteller
  • Baujahr (Jahr)
  • Erweiterungen (Jahr / Hersteller / Welche Elemente bzw. Parcours)
  • Benutzerzahl pro Jahr

3. Vorzulegende Dokumente

Kommentar: Die hier angeführten Dokumente müssen verpflichtend abgefragt  werden. Ein Nichtvorhandensein ist ein Mangel. Die Einschätzung  der Schwere des Mangels sowie eine eventuelle inhaltliche Überprüfung obliegen dem Inspekteur.

  • Prüfbericht der Inspektion vor der Inbetriebnahme nach EN 15567—1:2015, 7.1.2
  • Prüfbericht der letzten regelmäßig wiederkehrenden Inspektion nach EN 15567-1:2015, 7.1.4
  • Prüfbericht über Änderungsinspektionen nach EN 15567-1:2015, 7.1.3
  • Protokolle der operativen Inspektionen gemäß der
  • Instandhaltungsanleitung nach EN 15567 1:2015, 7.2
  • Protokolle über die Ausführung der Instandhaltungsanweisungen
  • Aktueller Baumkontrollbericht

Kommentar: Der Baumkontrollbericht muss auf Vorhandensein sowie auf Aktualität hin überprüft werden. Es obliegt nicht der Inspektionsstelle, den aktuellen Baumkontrollbericht (in der Norm unter 4.1.7. g) Baumgutachten genannt) inhaltlich zu beurteilen. Der Baumkontrollbericht ist jedoch zu überprüfen, ob als Tragwerk benutze Bäume von einer dafür sachkundigen Person nicht freigeben wurden.

Kommentar: SISKA distanziert sich von der Forderung 7.1.4. g) in der EN 15567-1:2015, da sie nicht erfüllbar ist und in Widerspruch zu Punkt 4.3.3.3.1.3. steht. Betreffend Aktualität wird auf EN  15567-2:2015 Punkt 10.5. verwiesen.

  • Aktueller PSA Prüfbericht
  • Aktuelle Prüfprotokolle von Bauteilen, die nicht von dem Inspekteur / der  Prüfstelle geprüft wurden (Höhensicherungsgeräte etc.)
  • Instandhaltungsanleitung gemäß Gebrauchsanleitung (Benutzerhandbuch)

Kommentar: In diesem Dokument wurde der Begriff Gebrauchsanleitung anstelle des in der Norm angeführten Begriffs „Benutzerhandbuch“ verwendet, da dieser zutreffender ist.

  • Aktueller Lageplan mit Identifizierung der Elemente

4. Checkliste zu Vorgangsweisen und Inhalten

Kommentar: Die Norm fordert eine regelmäßig wiederkehrende Inspektion  einmal je Kalenderjahr und in einem maximalen Abstand von 15 Monaten. Diese Frist wird durch die Erstinspektion bestimmt. Sie beginnt nicht zum Zeitpunkt der Jahresinspektion.

Kommentar: Laut der Norm sind diese Punkte dezidiert angeführt:

4.1. visuelle Routine-Inspektion und operative Inspektion

4.2. Funktionsprüfung

Kommentar: SISKA versteht unter Funktionsprüfung eine Sicht- und Funktionsprüfung des gesamten Produkts „Seilgarten“. Dazu gehört das Beklettern im Sinne eines Teilnehmers.

Kommentar: Die Inspektion kann eine über die Sichtkontrolle hinausgehende (mechanische) Inspektion sicherheitsrelevanter Bauteile beinhalten. Das kann bedeuten, dass der Inspekteur für die Funktionsprüfung die Sicherungsebene verlassen muss.

4.3. Bewertung benutzter Teile und Anforderungen hinsichtlich ihres Austauschs

Kommentar: Geht es um eine Bewertung in der Form:

(1) Austausch eines Bauteils innerhalb einer vorgegebenen Frist von „x“

(2) TBM – to be monitored / beobachten – Austausch spätestens, wenn folgendes Kriterium erreicht

4.4. Prüfung, dass sämtliche Instandhaltungsanweisungen des Herstellers/Lieferanten ausgeführt wurden

Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Kennzeichnung, Warnhinweise, Beschilderungen
  • Verkehrssicherung gegen unbefugte Benutzung
  • Sicherungssysteme
  • Allgemeine Verletzungsrisiken
  • Klemm- und Fangstellen, scharfe und spitze Bauteile
  • besondere Beurteilung schwerer und / oder beweglicher Elemente
  • Freiräume
  • Fallräume, Auf- und Anprallflächen (Landezonen)
  • Bau- und Konstruktionselemente (Tragwerke)
  • Anschlüsse / Krafteinleitung:
  • Korrosion
  • Holzbauteile (Verrottung, Splittern/Bruch, Drainage/Erdkontakt)
  • Stahldrahtseile:
  • Typ und Zustand
  • Verarbeitung
  • Drahtseilklemmen
  • Anschlüsse
  • Seildurchhänge
  • Sonstige sicherheitstechnische Einrichtungen (z.B. Textilbauteile)

Nicht im Umfang der jährlich wiederkehrenden Inspektion sind:

die Zuwege zu den Parcours und Elementen

Sämtliche Änderungen, die eine Änderungsinspektion bedingen

5. Mängel

Kommentar: Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Inspektionsstelle über  technische Lösungen zu entscheiden. Die Inspektionsstelle kann  den Kunden anweisen, einen Mangel in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen. In einer Gefährdungsbeurteilung ist die Art der Behebung festzulegen, die zur Risikominderung führt.

Kommentar: Der Auftraggeber hat unterschiedliche Möglichkeiten, mit Mängeln umzugehen. Beispiele können organisatorische Maßnahmen sein (Erhöhung der Beaufsichtigungsstufe, Stilllegung des Elements/Parcours) oder konstruktive Maßnahmen (Seilrutsche langsamer machen, Polsterungen anbringen …).

5.1. Erhebliche Mängel

Sind vor der nächsten Nutzung zu beheben.

5.2. Geringe Mängel

Sind innerhalb einer vorgegebenen Frist (z.B. Zeit, Anzahl der Nutzer) zu

beheben.

Kommentar: Der Begriff „Frist“ ist ein offener: Es kann eine Zeitangabe sein (z.B.  3 Monate), Nutzeranzahl, nächste operative Inspektion, Abnutzungsdicken…

5.3. Sicherheitstechnische Hinweise

Sind zu beachten.

Kommentar: Dies sind alle Hinweise, die nicht zu einem unmittelbaren Mangel führen, aber nach Einschätzung des Inspekteurs sich zu einem solchen entwickeln können.

Beispiel 1: Scheuerstellen an Stahlseilen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeit damit umzugehen, z.B. besondere Beachtung in der täglichen oder operativen Inspektion, schützen, Umbau, …

Beispiel 2: Eingewachsene oder durch den Zuwachs des Baumes überwallte Konstruktionsbauteile, die die Durchführung von zukünftigen visuellen Inspektionen verhindern oder einschränken.

6. Prüfergebnis

Diese Formulierung muss verwendet werden:

Die Anlage wurde entsprechend den Anforderungen der EN 15567-1:2015 Punkt 7.1.4 geprüft.

Kommentar: Grundsätzlich ist die letztgültige Fassung der Norm heranzuziehen. Sollte die Anlage früher errichtet worden sein, entscheidet der Inspektor bei Abweichung, ob in einzelnen Punkten eine frühere Fassung herangezogen wird.

Erhebliche Mängel müssen vor der nächsten Nutzung behoben werden. Geringe Mängel müssen entsprechend den Vorgaben behoben werden. Sicherheitstechnische Hinweise sind zu beachten.

Ort, Datum des Inspektionsberichts

Name und Unterschrift des Inspekteurs

Kommentar: In der EN 15567 ist unter Punkt 7.1.5. lit. F) angeführt: „Jeder gefundene Mangel muss zur Zufriedenheit der Inspektionsstelle behoben werden, bevor der Seilgarten benutzt wird.“

SISKA stellt fest, dass der Auftrag zur Durchführung einer regelmäßig wiederkehrenden Inspektion in aller Regel mit der Übermittlung des Inspektionsberichts an den Auftraggeber abgeschlossen ist. Deshalb lehnt die SISKA die obige Forderung der EN 15567 ab, sofern die Mängelbeseitigung bzw. die Nachverfolgung der Mängelbeseitigung nicht im Auftrag vereinbart wurden. Die Inspektionsstelle ist frei, wie sie mit der Nachverfolgung der Mängelbeseitigung umgeht. Es kann z.B. die Ausstellung eines Zertifikats oder einer Plakette an Bedingungen geknüpft werden. Des Weiteren können z.B. eine Dokumentation mit geeigneten Medien (Bilder, Video) oder eine Nachprüfung vor Ort gefordert werden.

Der folgende Satz ist laut Norm zwingend vorgeschrieben:

Hinweis: Gemäß EN 15567:2015 sollte dieser Inspektionsbericht nicht vervielfältigt werden, es sei denn als Ganzes.     

Infos und Kontakt:

SISKA

(Sicherheitskreis Seilkletteranlagen e.V.)

Hauptstr. 128

79356 Eichstetten

Tel. 07663.94 87 92

Fax 07663.94 94 33

E-Mail: info@siska.at

www.sicherheitskreis-seilkletteranlagen.de