Die andauernden klimatischen Veränderungen machen jedem Betreiber eines Waldseilgartens zunehmend deutlicher, wie wichtig die regelmäßige Baumkontrolle ist.  Es handelt sich nicht nur um eine formale Vorgabe der Seilgartennorm EN 15567-1 (ab Seite 31 ff.). Hiernach müssen die Tragbäume/Aktivbäume einmal jährlich überprüft werden.

Darüber hinaus trifft den Betreiber die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Hiernach hat er für die bestimmungsgemäße Nutzung des Areals durch Gäste und Besucher alle vorhersehbaren Gefährdungen zu vermeiden.  

Das reine Auffinden von Totholz in den Kronen von Aktivbäumen kann daher nicht als ausreichende Baumkontrolle gewertet werden.  Auch der weitere Baumbestand ist grundsätzlich in die Überprüfung mit einzubeziehen. Zielsetzung ist hier die Abwendung von offensichtlichen Gefahren von Personen und Sachgütern, welche bei einem Baumversagen zu Schaden kommen könnten.

Die geringeren Anforderungen an Waldbesitzer zur Verkehrssicherungspflicht treffen für das Areal eines Seilgartens einschließlich Zufahrtswege ausdrücklich nicht zu.  Es liegt in der Natur der Sache, dass die zu überprüfenden Bäume den im Wald natürlich vorkommenden Belastungsfaktoren ausgesetzt sind. Man unterscheidet sogenannte abiotische und biotische Schäden. Zu den abiotischen Schäden zählen z.B. Schäden durch Wind, Kälte und Hitze. Biotische Schäden werden durch lebende Organismen verursacht, wie z.B. durch Tiere (Wild, Mäuse, Insekten) oder durch Pilze, Bakterien und Viren. Der Klimawandel führt zum Auftreten etlicher neuer Baumkrankheiten und ändert auch die Anfälligkeit vieler Baumarten, so auch bei „Grünbrüchen“!

Der Betreiber eines Seilgartens ist hier regelmäßig auf sachverständige Hilfe angewiesen und kann dies auch nicht an den Verpächter/Eigentümer des Waldes wegdelegieren. Es selber hat die Auswahl eines geeigneten Baumkontrolleurs zu verantworten und die Durchführung organisatorisch zu kontrollieren. Das jährliche Überprüfungsintervall der Seilgartennorm EN 15567-1 ist hier nur als Hinweis zu verstehen. Das tatsächlich erforderliche Prüfintervall kann nur ein entsprechend ausgebildeter Sachverständiger festlegen. 

Der SISKA empfiehlt daher, die Überprüfung nach Möglichkeit durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchführen zu lassen. Zumindest sollte der Baumsachverständige und Baumkontrolleur nachweislich seiner regelmäßigen Fortbildungspflicht nachkommen. Nur dann verfügt er über ein ausgereiftes – in Jahrzehnten permanent fortentwickeltes – Instrumentarium an Prüf- und Kontrollverfahren, um einen Baum nach neustem Wissen und nach dem Stand der Technik zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. 

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