Nur knapp hat am 23.12.2015 eine abstürzende Kamera-Drohne den österreichischen Ski-Star Marcel Hirscher beim Slalom von Madonna di Campiglio verfehlt. Im Juli 2015 kam es zu einem Fast-Zusammenstoß einer Lufthansa-Maschine mit einer Freizeitdrohne am Warschauer Flughafen. Auch in Deutschland häufen sich Meldungen durch Piloten, dass Drohnen gesichtet wurden und Absturzmeldungen.

All dies ist ein Hinweis auf die zunehmende Verbreitung von Drohnen in Europa. Auch Seilgartenbetreiber, Errichter und Inspekteure beschäftigen sich zunehmend mit den Einsatzmöglichkeiten von Drohnen. Schwerpunkte sind hierbei Einsätze zur Überwachung der Anlage, zur Dokumentation in der Höhe und als fliegender „Fotograf“. Aber auch der Einsatz als Spielgerät zum Beispiel für Geschicklichkeitsübungen mit Teilnehmern/Kunden oder der Verleih für Videoflüge im „FollowMe“-Modus wird angedacht.

Genehmigungspflicht

Kaum jemand ist sich bewusst, dass jeder kommerzielle Einsatz von Drohnen unabhängig von Größe, Gewicht und Flughöhe erlaubnispflichtig ist (§ 16 Abs.1 Nr. 7 LuftVO). Hierzu muss eine sogenannte Aufstiegserlaubnis bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Luftfahrtbehörde für den jeweiligen Einsatzzweck eingeholt werden (§ 31 Abs.2 Nr. 17 LuftVG, § 16 LuftVO).

Erlaubt sind nur Sichtflüge. Ferngläser oder andere technische Hilfsmittel erfüllen nicht die Voraussetzung eines Sichtfluges. Auch darf grundsätzlich nicht über Menschenmengen, Krankenhäusern und Kraftwerken geflogen werden. Zudem darf nicht in den Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden.

Seit dem 1. Juni 2015 gelten besondere Regelungen für die 16 internationalen deutschen Verkehrsflughäfen. Hier schützt eine sogenannte Kontrollzone den an- und abfliegenden Verkehr des Flughafens. Innerhalb eines Abstandes von 1,5 km vom Flughafenzaun ist die Nutzung von Drohnen ganz verboten. In der restlichen Kontrollzone gilt für Drohnen bis 25 Kilo Gesamtgewicht die Freigabe durch die Flugsicherung als pauschal erteilt.

Versicherungspflicht

Neben der behördlichen Genehmigung besteht auch Versicherungspflicht für den gewerblichen aber auch für den privaten Einsatz. Die Haftung ist hierbei verschuldensunabhängig bis zu einer Höhe von circa 942.000 Euro gesetzlich vorgeschrieben.

Denkbare Schadensfälle sind insbesondere Abstürze durch Unachtsamkeit, durch nicht ausreichend geladene Akkus oder durch das Überschreiten der maximalen Distanz zur Steuereinheit. Zusätzlich könnten Fehler beim Zusammenbau Unfälle verursachen. Vorstellbar sind auch größere Schadenfälle in der näheren Umgebung von Flughäfen, wenn das Auftauchen einer Drohne eine vorübergehende Sperrung der Start- und Landebahnen zur Folge hat oder wenn eine Drohne eine Überlandleitung beschädigt und es zu einem Ausfall der Stromversorgung kommt.

Eine marktübliche Betriebshaftpflichtversicherung bietet hier regelmäßig keinen Versicherungsschutz. Erforderlich ist der Abschluss einer besonderen Luftfahrthaftpflichtversicherung.

Hinweis für den privaten Einsatz von Drohnen

Private Nutzer von Drohnen sollten sich den Versicherungsschutz durch ihre private Haftpflichtversicherung für die jeweilige Drohne und den genau definierten Einsatzzweck schriftlich bestätigen lassen. Automatisch ist der Versicherungsschutz in den wenigsten Verträgen beinhaltet.

Die hier gelisteten Informationen beziehen sich hauptsächlich auf den Luftraum in Deutschland – in anderen Ländern wie Österreich oder Schweiz gelten gesonderte Gesetze und Bestimmungen.

 

Infos und Kontakt:

 

Hans Herbert Bock

HHB Versicherungsmakler eK

Wilhelm-Mauser-Str. 31, 50827 Köln
Tel.: +49 221 540270
Fax: +49 221 5402719
Mail: info@hhbock.de

https://szp.hhbock.de/