Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, so dass sich aus ihr keine Gefahren ergeben. Dieser Grundsatz wird unter den Begriff der „Verkehrssicherungspflicht“ subsumiert.

Der Betreiber eines Wald- bzw. Hochseilgartens unterliegt der Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Teilnehmern seines Seilgartens.

Verletzt sich ein Teilnehmer in einem Seilgarten ist – in einzelnen Fällen – gerichtlich zu klären, ob der Betreiber schadenersatzpflichtig gegenüber dem Verunfallten ist (§ 823 BGB) oder sich gar einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat (§ 229 StGB). Grundlage dieser Beurteilung ist die Frage: Wurde die Verkehrssicherungspflicht eingehalten?

In gerichtlichen Auseinandersetzungen argumentiert der Verunfallte bzw. dessen Anwalt in der Regel damit, dass allein schon die Verletzung des Teilnehmers das Nichteinhalten der Verkehrssicherungspflicht beweist. Dagegen zielt einzig die Behauptung des Betreibers, dass er die Verkehrssicherungspflicht erfüllt habe, in aller Regel zu kurz. Immerhin ist die Verletzung des Teilnehmers meist unstreitig.

Im Gerichtsverfahren ist nun festzustellen, ob der Betreiber die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz der Teilnehmer getroffen hat. Die diesbezüglichen Fragen werden in einem gerichtlichen Beweisbeschluss formuliert und in der Regel an einen Sachverständigen zur Beantwortung weitergereicht. In den von mir bearbeiteten Beweisbeschlüssen zu Unfällen in Seilgärten wurde häufig erstens nach dem Einhalten der Verkehrssicherungspflicht gefragt, zweitens nach dem Einhalten der einschlägigen Norm(en) und darüber hinaus wurden fallspezifische Fragen gestellt (War die Anlandegeschwindigkeit zu hoch? War die Prallmatte geeignet? War das Ablassgerät technisch einwandfrei? …).

Genau wie die Verletzung des Teilnehmers eine gewisse Indizienwirkung auf eine nicht eingehaltene Verkehrssicherungspflicht hat, haben die Nachweise einer durchgeführten Normkonformitätsprüfung (Erstinspektion) und die regelmäßige Überprüfung des Seilgartens eine Indizienwirkung, dass die Verkehrssicherungspflicht vom Betreiber eingehalten wurde. Nach meinen Erfahrungen werden Normkonformitätsprüfung und regelmäßige, jährliche Überprüfungen von Richtern grundsätzlich als erforderliche und zumutbare Vorkehrung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht angesehen. Ohne diese Nachweise schaut´s für Betreiber vor Gericht häufig mau aus. Zweiter Vorteil: Falls sich bei der Untersuchung des Unfalls ergibt, dass nicht eingehaltene Anforderungen der Norm ursächlich für den vorliegenden Unfall sind, kann die Inspektionsstelle (eventuell) in Regress genommen werden, da sie die Normkonformität des Seilgartens bestätigt hat. Und last but not least: Normkonformitätsprüfungen und regelmäßige Inspektionen durch unabhängige Prüfstellen sind ein hervorragendes Instrument, um das Risiko von Teilnehmern in Seilgärten wirksam zu reduzieren.

Jeder Betreiber sollte sich diese wirksamen Instrumente zum eigenen Wohl und dem Wohle seiner Teilnehmer leisten. Denn gerichtliche Auseinandersetzungen kosten nicht nur Geld, sondern viel Zeit und vor allem Nerven.         

Infos und Kontakt:

Dieter Stopper

ö.b.u.v. Sachverständiger, Dipl. Geo-Physiker (TU), staatl. gepr. Berg- und Skiführer (UIAGM)

Herzogstandweg 1

82418 Murnau a. Staffelsee

Tel.: +49 8841 62 77 591

Tel.: +49 171 1 721 127

E-Mail: dieter.stopper@alpingutachten.de

www.alpingutachten.de