Neben allen Sicherheitsaspekten ist die Inspektion in allen drei Formen (Vor Inbetriebnahme, Jahresinspektion und  Änderungsinspektion) ein wesentlicher Faktor bei der Bewertung von Haftungsfragen. 

Diese stellen sich naturgemäß immer erst im Nachgang zu einem Unfallereignis und fordern dann den Nachweis vom Betreiber, dass er alles Erforderliche für den sicheren Betrieb seines Seilgartens unternommen hat.  Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ursache des Unfalles auch darin liegen könnte, dass das betroffene Element nicht ausreichend sicher gewesen sein könnte.

Hier ist der Betreiber regelmäßig in einer schlechten Position, wenn er nicht die fortlaufende Überprüfung der Anlage durch eine unabhängige Stelle belegen kann. Die Inspektion durch eigenes Personal oder durch sonst wirtschaftlich verbundene Personen oder Firmen reicht nicht aus. Hier wird häufig unterstellt, dass das wirtschaftliche Interesse an einem kostengünstigen Betrieb vor dem Interesse an einer möglichst hohen Sicherheit steht. 

Wenn dann ein Gutachter im Nachhinein sogar die direkte Kausalität zwischen dem Mangel am Element und dem Unfallereignis nachweist, ist auch eine weiter gehende strafrechtliche Relevanz nicht ausgeschlossen. 

Auch wenn es keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer unterbliebenen oder mangelbehafteten Inspektion gibt, hat sich der Nachweis einer unabhängigen Inspektion in der Vergangenheit bewährt.

Nicht nur die Gerichte würdigen die regelmäßige Durchführung von Inspektionen bei der Einschätzung der Seriosität eines Betriebes und seines Sicherheitskonzeptes. Auch die Presse reagiert wesentlich milder nach einem Unfallereignis, wenn man die entsprechenden Belege nachweisen kann. 

Und zu guter Letzt, auch Versicherungsgesellschaften machen zunehmend den Versicherungsschutz von dem Nachweis einer regelmäßigen Inspektion abhängig.

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Hans Herbert Bock

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